Was ist ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2 WiEReG)?
Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach dem Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetz (WiEReG) die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Als Anhaltspunkt gilt ein Anteil oder Stimmrecht von mehr als 25 % — auch indirekt, über Zwischengesellschaften, Treuhand oder sonstige Kontrolle. Der wirtschaftliche Eigentümer kann daher vom eingetragenen Gesellschafter abweichen.
Warum das WiEReG-Register nicht mehr öffentlich ist
Mit Urteil C-37/20 vom 22. November 2022 hat der Europäische Gerichtshof die generelle Öffentlichkeitseinsicht in die nationalen Register der wirtschaftlichen Eigentümer für unzulässig erklärt. Seither ist das österreichische WiEReG nicht mehr für jedermann einsehbar.
Wer noch Einsicht hat
- Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben;
- Verpflichtete nach § 9 WiEReG (z. B. Banken, Notare, Rechtsanwälte) im Zuge ihrer Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention;
- Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Wirtschaftlicher vs. eingetragener Eigentümer
| Wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2 WiEReG) | Natürliche Person mit >25 % oder Kontrolle, auch indirekt/treuhändig. Nicht öffentlich. |
|---|---|
| Eingetragener Gesellschafter (§ 26 GmbHG) | Die formal im Firmenbuch eingetragene Beteiligung. Öffentlich abrufbar. |
Was wemgehörtwas.at stattdessen zeigt
wemgehörtwas.at zeigt die im Firmenbuch eingetragenen GmbH-Gesellschafter mit Stammeinlage und Quote — also die formale Eigentümerebene, nicht den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des WiEReG. Das ist transparent, legal und nachvollziehbar. Was Sie damit tatsächlich öffentlich herausfinden können, zeigt Eigentümer einer Firma herausfinden.